Pflegekasse: 25 Arbeitstage bis zum Pflegegrad-Bescheid
Pflichten · 9. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · PflegegradKlar RedaktionDer Antrag ist gestellt, der Termin mit dem Medizinischen Dienst war, und dann passiert wochenlang nichts. Das Gesetz sieht einen festen Takt vor: Die zuständige Pflegekasse hat ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitzuteilen (§ 18c Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Hält sie das nicht ein, sind 70 Euro für jede begonnene Woche der Überschreitung zu zahlen (§ 18c Absatz 5 Satz 1 SGB XI).
Was § 18c SGB XI der Pflegekasse vorschreibt
Der Kern steht in einem Satz. „Ihre Entscheidung über einen Antrag nach § 33 Absatz 1 Satz 1 hat die zuständige Pflegekasse dem Antragsteller spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitzuteilen“ (§ 18c Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Adressat ist die Kasse, nicht der Medizinische Dienst: Die Frist gilt für den Bescheid, nicht für den Termin.
Die zweite Pflicht betrifft das Gutachten. Zusammen mit dem Bescheid wird es übersandt, sofern der Antragsteller nicht widerspricht (§ 18c Absatz 2 Satz 1 SGB XI). Das Ergebnis ist dabei transparent darzustellen und verständlich zu erläutern (Satz 2).
- Drei Arbeitstage: Auftrag an den Gutachter ab Antragseingang (§ 18 Absatz 1 Satz 3 SGB XI).
- 25 Arbeitstage: schriftliche Entscheidung an den Antragsteller (§ 18c Absatz 1 Satz 1 SGB XI).
- Gutachten zum Bescheid: mitsenden und verständlich erläutern (§ 18c Absatz 2 SGB XI).
- Hinweis auf die Fristen: Die Kasse muss nach Antragseingang über ihre Entscheidungsfrist, die verkürzten Begutachtungsfristen und die Folgen der Nichteinhaltung informieren (§ 18c Absatz 5 Satz 8 SGB XI).
Welche Frist in welcher Lage gilt
Nicht jeder Antrag läuft im selben Takt. Neben den 25 Arbeitstagen für den Bescheid kennt das Gesetz verkürzte Fristen für die Begutachtung und einen Anspruch auf Auswahl des Gutachters, wenn gar nichts geschieht.
| Lage | Frist | Norm |
|---|---|---|
| Regelfall: Bescheid der Pflegekasse | 25 Arbeitstage ab Antragseingang, schriftlich | § 18c Abs. 1 Satz 1 |
| Auftrag der Kasse an den Gutachter | 3 Arbeitstage ab Antragseingang | § 18 Abs. 1 Satz 3 |
| Krankenhaus oder stationäre Reha unter den dort genannten Voraussetzungen, ebenso Hospiz oder Palliativversorgung | Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag | § 18a Abs. 5 |
| Zu Hause, Pflegezeit angekündigt oder Familienpflegezeit vereinbart | Begutachtung binnen zehn Arbeitstagen | § 18a Abs. 6 Nr. 1 |
| Nach 20 Arbeitstagen noch keine Begutachtung | Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachtern | § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 |
Zweierlei wird übersehen. Gezählt werden Arbeitstage, nicht Kalendertage, und der Lauf beginnt mit der Antragstellung (§ 18c Absatz 5 Satz 6 SGB XI). Und er ist unterbrochen, solange die Kasse zwingend erforderliche Unterlagen angefordert hat (§ 18c Absatz 6 SGB XI).
Vom Antrag bis zum Bescheid: der Ablauf
Jeder Schritt hat einen anderen Verpflichteten. Beim Nachfassen zählt das: Für den Termin ist der Gutachter zuständig, für den Bescheid die Kasse.
- Tag 0 Antrag geht ein Der Fristlauf beginnt (§ 18c Abs. 5 Satz 6 SGB XI).
- 3 Arbeitstage Auftrag an den Gutachter Pflicht der Kasse (§ 18 Abs. 1 Satz 3 SGB XI).
- Termin Untersuchung im Wohnbereich Vorgabe des § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB XI.
- 20 Arbeitstage Noch kein Termin? Die Kasse muss die Gutachterliste senden (§ 18 Abs. 3 SGB XI).
- 25 Arbeitstage Bescheid Schriftlich, mit Gutachten (§ 18c SGB XI).
- + 4 Tage Bescheid gilt als bekanntgegeben Bei Übermittlung per Post am vierten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X).
- + 1 Monat ab Bekanntgabe Widerspruchsfrist Ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 SGG).
Zur Gutachterliste gehört eine Gegenfrist: Sie haben eine Woche ab Kenntnis der Namen, sonst beauftragt die Kasse selbst aus der Liste (§ 18 Absatz 3 Satz 4 SGB XI). Wie der Monat für den Widerspruch gerechnet wird, steht in Widerspruchsfrist beim Pflegegrad-Bescheid.
70 Euro je Woche bei Fristüberschreitung
Die 25 Arbeitstage sind mit einer Zahlungspflicht bewehrt. Kommt der Bescheid zu spät oder wird eine verkürzte Begutachtungsfrist gerissen, hat die Kasse für jede begonnene Woche der Überschreitung 70 Euro zu zahlen, die erste Rate spätestens binnen 15 Arbeitstagen nach Fristablauf (§ 18c Absatz 5 Satz 1 SGB XI).
- Bescheid später als 25 Arbeitstage nach Antragseingang
- Oder verkürzte Begutachtungsfrist gerissen
- Auch die angefangene Woche zählt voll
- Die Kasse hat die Verzögerung nicht zu vertreten
- Vollstationäre Pflege und mindestens Pflegegrad 2 bereits festgestellt
Die 70 Euro sind eine Zahlung an Sie, kein Bußgeld gegen die Kasse und keine Entscheidung über den Pflegegrad.
Umgekehrt gilt: Ein verspäteter Bescheid wird durch die Zahlung nicht richtig. Ist der Pflegegrad zu niedrig, hilft nur der Widerspruch.
Das Gutachten in die Hand bekommen
Ohne das Gutachten lässt sich ein Bescheid nicht prüfen. Es kommt mit dem Bescheid, sofern Sie nicht widersprechen, und Sie können die Übermittlung auch später verlangen (§ 18c Absatz 2 Satz 1 und 5 SGB XI). Ein formloser Satz genügt.
Was darin stehen muss, gibt § 18b Absatz 1 SGB XI vor: das Ergebnis der Prüfung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad, dazu Empfehlungen zu Prävention, Rehabilitation, Hilfsmitteln, Heilmitteln und Wohnumfeld. Beim Antrag auf Pflegegeld auch, ob die häusliche Pflege sichergestellt ist (Satz 2).
Reicht das nicht, greift die Akteneinsicht: Die Behörde hat Beteiligten Einsicht in die Verfahrensakten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist (§ 25 Absatz 1 Satz 1 SGB X). Welche Stellen zu prüfen sind, steht in MD-Gutachten prüfen: die typischen Fehlerstellen.
Ein Fall mit Zahlen
Familie K. stellt am 2. März den Antrag. Der Bescheid kommt gut drei Wochen nach Ablauf der 25 Arbeitstage. Bei vier begonnenen Wochen sind das 280 Euro (§ 18c Absatz 5 Satz 1 SGB XI). Dafür braucht es nur zwei Daten: Antragseingang und Bescheiddatum.
Im Bescheid steht Pflegegrad 2, das Gutachten unterschätzt den Hilfebedarf bei der Selbstversorgung. Hier geht es um eine andere Größenordnung: Das Pflegegeld beträgt in Grad 2 monatlich 347 Euro, in Grad 3 monatlich 599 Euro, die Differenz also 252 Euro (§ 37 SGB XI).
PflegegradKlar rechnet aus dem Datum der Bekanntgabe die Monatsfrist des § 84 SGG und zeigt die Restzeit als Ampel: grün, bei sieben oder weniger Resttagen gelb, nach Ablauf rot. Die Fehlerstellen-Checkliste führt durch die 6 Module nach § 15 SGB XI.
Dies ist keine Rechts- oder Pflegeberatung im Einzelfall. Jeder Entwurf ist ein Vorschlag der Software. Laut VdK ist rund jeder dritte Widerspruch gegen die Einstufung erfolgreich: eine Verbandsangabe, kein Versprechen für Ihren Fall.
Häufige Fragen
Wie lange darf die Pflegekasse für den Pflegegrad-Bescheid brauchen?
Höchstens 25 Arbeitstage ab Eingang des Antrags. Innerhalb dieser Frist hat die zuständige Pflegekasse ihre Entscheidung schriftlich mitzuteilen (§ 18c Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Gezählt werden Arbeitstage, nicht Kalendertage. Der Lauf ist unterbrochen, solange die Kasse zwingend erforderliche Unterlagen angefordert hat (§ 18c Absatz 6 SGB XI), und gehemmt, solange ein Verzögerungsgrund vorliegt, den sie nicht zu vertreten hat (§ 18c Absatz 5 Satz 4 SGB XI).
Was bekomme ich, wenn die Pflegekasse die Frist überschreitet?
70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung (§ 18c Absatz 5 Satz 1 SGB XI). Die Zahlung entfällt, wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn der Antragsteller in vollstationärer Pflege ist und mindestens Pflegegrad 2 bereits festgestellt wurde (Satz 2).
Bekomme ich das Gutachten des Medizinischen Dienstes automatisch?
Ja. Zusammen mit dem Bescheid wird das Gutachten übersandt, sofern Sie der Übersendung nicht widersprechen (§ 18c Absatz 2 Satz 1 SGB XI). Sie können die Übermittlung auch später verlangen (Satz 5).
Wann steht mir eine Liste mit Gutachtern zu?
Wenn innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist. Die Pflegekasse muss dann eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern übersenden (§ 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XI). Das gilt nicht, wenn sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Das Wichtigste in Kürze
Das Verfahren hat einen gesetzlichen Takt, und er verpflichtet die Pflegekasse: Auftrag an den Gutachter binnen drei Arbeitstagen (§ 18 Absatz 1 Satz 3 SGB XI), Gutachterliste nach 20 Arbeitstagen ohne Begutachtung (§ 18 Absatz 3 SGB XI), schriftlicher Bescheid binnen 25 Arbeitstagen samt Gutachten (§ 18c Absatz 1 und 2 SGB XI). Wird die Frist gerissen, sind 70 Euro je begonnene Woche zu zahlen, mit zwei im Gesetz benannten Ausnahmen (§ 18c Absatz 5 SGB XI).
Notieren Sie deshalb zwei Daten: Antragseingang und Bescheiddatum. Von der Einstufung selbst handelt all das nicht. Ist der Pflegegrad zu niedrig, zählt der Monat ab Bekanntgabe für den Widerspruch (§ 84 SGG). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung im Einzelfall.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung im Einzelfall. PflegegradKlar-Entwürfe sind Vorschläge der Software; sie sind keine Rechtsberatung im Einzelfall.