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Widerspruchsfrist verpasst: Wiedereinsetzung nach § 67 SGG

Fristen · 16. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · PflegegradKlar Redaktion

Der Pflegegrad-Bescheid lag ungeöffnet auf dem Küchentisch, weil in denselben Wochen ein Klinikaufenthalt anstand. Heute ist der Monat vorbei. Für solche Fälle gibt es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie fällt aber niemandem zu: Sie setzt einen unverschuldeten Fristablauf voraus, und für den Antrag läuft eine eigene Frist.

Was § 67 SGG verlangt und wie er auf den Widerspruch kommt

Der Kernsatz ist kurz: War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs. 1 SGG). Zwei Wendungen tragen die Vorschrift: ohne Verschulden und auf Antrag.

Auf den Pflegegrad-Widerspruch kommt § 67 SGG über eine Verweisung. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 84 Abs. 1 SGG); ist sie versäumt, gelten die §§ 66 und 67 SGG entsprechend (§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGG). Wie sie im Regelfall läuft, steht in Widerspruchsfrist beim Pflegegrad-Bescheid.

Nicht die zwei Wochen des § 27 SGB X

Zwei Vorschriften, zwei Antragsfristen: zwei Wochen nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X, ein Monat nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Hier verweist § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG auf § 67 SGG. Wer zwei Wochen ansetzt und dann aufgibt, verschenkt Zeit.

§ 27 SGB X
  • Antrag binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses (Abs. 2 Satz 1)
  • Tatsachen bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (Abs. 2 Satz 2)
Gesetzliche Fristen im Verwaltungsverfahren.
§ 67 SGG
  • Antrag binnen eines Monats ab Wegfall des Hindernisses (Abs. 2 Satz 1)
  • Die versäumte Handlung ist in derselben Frist nachzuholen (Abs. 2 Satz 3)
Gilt hier – über § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG.
Zwei Wochen oder ein Monat: welche Antragsfrist beim Widerspruch gilt

Zuerst gegenrechnen: Ist die Frist überhaupt abgelaufen?

Läuft die Widerspruchsfrist noch, brauchen Sie kein Verschulden zu erörtern, sondern legen Widerspruch ein. Drei Punkte verschieben das Fristende regelmäßig nach hinten:

Der Umschlag mit dem Poststempel ist hier mehr wert als jede Erinnerung. Bleibt noch ein Tag, genügt zur Fristwahrung ein Satz mit Bescheiddatum und Aktenzeichen.

Der Antrag: eine Monatsfrist, zwei Handlungen

Die Antragsfrist beginnt nicht mit dem Fristablauf, sondern mit dem Wegfall des Hindernisses (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG). In derselben Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen (Satz 3), hier der Widerspruch. Beides geht zusammen heraus.

  1. Tag 4 Bekanntgabe Vierter Tag nach Aufgabe zur Post.
  2. + 1 Monat Widerspruchsfrist endet § 84 Abs. 1 SGG. Der Bescheid wird bestandskräftig.
  3. Hindernis endet Zweite Uhr startet Erst ab hier läuft die Antragsfrist.
  4. + 1 Monat Antrag und Widerspruch In derselben Frist (§ 67 Abs. 2 SGG).
  5. 1 Jahr Äußere Grenze Ab Ende der versäumten Frist (§ 67 Abs. 3 SGG).
Zwei Uhren: die Widerspruchsfrist und die Frist des § 67 SGG
§ 67 SGG Absatz für Absatz, übertragen auf den Pflegegrad-Widerspruch
FundstelleWas dort stehtFolge für Ihr Schreiben
§ 67 Abs. 1 SGGWiedereinsetzung auf Antrag bei unverschuldeter VerhinderungBegründet wird das Hindernis, nicht der Pflegegrad
§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGGAntrag binnen eines Monats nach Wegfall des HindernissesDer Tag, an dem Sie wieder handeln konnten, zählt
§ 67 Abs. 2 Satz 2 SGGDie Tatsachen sollen glaubhaft gemacht werdenDaten und Belege beilegen
§ 67 Abs. 2 Satz 3 SGGDie versäumte Handlung ist in derselben Frist nachzuholenDer Widerspruch geht mit dem Antrag heraus
§ 67 Abs. 2 Satz 4 SGGNach Nachholung auch ohne Antrag möglichKein Anspruch: Antrag trotzdem stellen
§ 67 Abs. 3 SGGNach einem Jahr unzulässig, außer bei höherer GewaltDie äußere Grenze

Zwei Begründungen, die nicht vermischt werden dürfen

Der Antrag erklärt, warum die Frist unverschuldet verstrich. Der Widerspruch erklärt, warum die Einstufung falsch ist. Beides in einen Absatz zu schreiben, ist der häufigste Fehler: Die Kasse prüft zuerst die Zulässigkeit.

  1. Tag des Wegfalls bestimmen Ab wann konnten Sie wieder handeln? Das Datum startet die Frist.
  2. Wiedereinsetzung beantragen Ein Satz mit der Norm: § 84 Abs. 2 SGG mit § 67 SGG.
  3. Hergang glaubhaft machen Beginn und Ende des Hindernisses, dazu Belege (Abs. 2 Satz 2).
  4. Widerspruch mitschicken In derselben Frist; der Zweizeiler genügt.
Vier Schritte nach verpasster Widerspruchsfrist

Für den Sachteil zählt nicht die Aussage, die Einstufung sei zu niedrig, sondern der Punkt im Gutachten. Welche Stellen sich lohnen, steht in MD-Gutachten prüfen: die typischen Fehlerstellen; wie Sie den Hilfebedarf belegen, in Pflegetagebuch führen.

Ein Beispiel mit Daten, und was PflegegradKlar übernimmt

Der Bescheid geht am 4. Mai 2026 zur Post, bekanntgegeben ist er am 8. Mai 2026 (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X), die Widerspruchsfrist endet am 8. Juni 2026 (§ 84 Abs. 1 SGG). Die pflegebedürftige Person liegt im Krankenhaus und wird am 10. Juli 2026 entlassen. Nimmt man diesen Tag als Wegfall des Hindernisses, laufen Antrag und Widerspruch bis zum 10. August 2026 (§ 67 Abs. 2 SGG). Ob das Hindernis unverschuldet war, entscheidet die Kasse.

Der Einsatz ist bezifferbar: Zuerkannt war Pflegegrad 2 mit 347 € Pflegegeld je Monat, angestrebt Pflegegrad 3 mit 599 € (§ 37 SGB XI). Das sind 252 € je Monat.

PflegegradKlar rechnet aus dem Bekanntgabe-Datum die Monatsfrist: Fehlt der Bescheidtag im Zielmonat, endet sie am Monatsletzten, und ein Fristende an Sonnabend, Sonntag oder einem der neun bundesweiten Feiertage rückt auf den nächsten Werktag (§ 64 Abs. 3 SGG). Liegt Ihr Fristende auf einem Feiertag, den nur Ihr Bundesland kennt, kann der Termin weiter rücken – das Bundesland fragen wir nicht ab. Die Restzeit erscheint als Ampel: grün, bei sieben oder weniger Resttagen gelb, nach Ablauf rot. Bei Rot nennt sie zwei Wege, die Wiedereinsetzung nach § 84 Abs. 2 SGG mit § 67 SGG und den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.

Was sie nicht tut: keinen Wiedereinsetzungsantrag schreiben, nichts glaubhaft machen, kein Verschulden beurteilen. Sie liefert Frist, Fehlerstellen in den 6 Modulen nach § 15 SGB XI und den Widerspruchs-Entwurf. Dies ist keine Rechts- oder Pflegeberatung im Einzelfall. Jeder Entwurf ist ein Vorschlag der Software.

Häufige Fragen

Widerspruchsfrist verpasst: Wie lange habe ich für den Wiedereinsetzungs­antrag?

Einen Monat nach Wegfall des Hindernisses (§ 67 Abs. 2 Satz 1 SGG). Für die versäumte Widerspruchsfrist gelten die §§ 66 und 67 SGG entsprechend (§ 84 Abs. 2 Satz 3 SGG). In derselben Frist ist der Widerspruch nachzuholen (Satz 3).

Gelten für die Wiedereinsetzung zwei Wochen oder ein Monat?

Ein Monat: § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG verweist auf § 67 SGG, dessen Absatz 2 Satz 1 eine Monatsfrist nennt. Die zwei Wochen stehen in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X und gelten für Fristen im Verwaltungsverfahren.

Muss ich den Widerspruch zusammen mit dem Antrag einreichen?

Ja, die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen (§ 67 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ist sie nachgeholt, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (Satz 4); das ist kein Anspruch.

Wie lange ist Wiedereinsetzung überhaupt noch möglich?

Höchstens ein Jahr seit dem Ende der versäumten Frist. Danach ist der Antrag unzulässig, außer er war infolge höherer Gewalt unmöglich (§ 67 Abs. 3 SGG).

Ist der Pflegegrad-Bescheid nach Fristablauf endgültig?

Nein. Neben der Wiedereinsetzung bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X: Wurde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und blieben deshalb Sozialleistungen aus, ist der Bescheid auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zurückzunehmen (Abs. 1 Satz 1).

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Für die versäumte Widerspruchsfrist gegen einen Pflegegrad-Bescheid gilt § 67 SGG: § 84 Abs. 2 Satz 3 SGG erklärt die §§ 66 und 67 SGG für entsprechend anwendbar. Voraussetzung ist ein unverschuldeter Fristablauf, gewährt wird auf Antrag (Abs. 1).

Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, und in derselben Frist ist der Widerspruch nachzuholen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 SGG). Nicht die zwei Wochen des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Nach einem Jahr ist der Antrag unzulässig, außer bei höherer Gewalt (§ 67 Abs. 3 SGG).

Prüfen Sie vorher, ob die Frist überhaupt abgelaufen ist: Bekanntgabe am vierten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X), Jahresfrist bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung (§ 66 Abs. 2 SGG), Verschiebung auf den nächsten Werktag (§ 64 Abs. 3 SGG). Sonst bleibt der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung im Einzelfall. PflegegradKlar-Entwürfe sind Vorschläge der Software; sie sind keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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