Pflegegeld je Pflegegrad: Höhe, Tabelle und was ein Grad mehr bringt
Grundlagen · 4. August 2026 · 11 Min. Lesezeit · PflegegradKlar RedaktionDas Pflegegeld kommt jeden Monat aufs Konto; seine Höhe ergibt sich aus dem Pflegegrad. Zwischen Grad 2 und Grad 3 liegen 252 € im Monat, also über 3.000 € im Jahr. Dieser Beitrag zeigt die Beträge je Grad, was eine Höherstufung rechnerisch bringt und welche Fristen dabei laufen.
Was das Pflegegeld ist und wer es bekommt
§ 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI regelt es in einem Satz: „Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen.“ Damit stehen zwei Dinge fest. Das Pflegegeld beginnt erst bei Pflegegrad 2. Und es ist die Alternative zur Pflegesachleistung, nicht ihre Ergänzung.
Der Anspruch ist an eine Bedingung geknüpft. § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI setzt voraus, dass die pflegebedürftige Person mit dem Pflegegeld die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung „in geeigneter Weise selbst sicherstellt“. Gemeint ist der Regelfall der häuslichen Pflege durch Angehörige. Gezahlt wird „je Kalendermonat“.
Das Pflegegeld ist kein Lohn für die Pflegeperson. Empfänger ist die pflegebedürftige Person selbst. Sie entscheidet, wie sie die Pflege damit sicherstellt.
Einen Verwendungsnachweis sieht das Gesetz nicht vor. Nachgewiesen wird die Versorgung: Der Beratungseinsatz ist nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI abzurufen und wird der Pflegekasse nach § 37 Abs. 4 Satz 1 SGB XI bestätigt.
Die Beträge je Pflegegrad in der Tabelle
Die Monatsbeträge stehen im Gesetz: das Pflegegeld in § 37 Abs. 1 SGB XI, die Pflegesachleistung (die Abrechnung eines ambulanten Dienstes über die Kasse) in § 36 Abs. 3 SGB XI. Beide gehören nebeneinander, weil sie an derselben Einstufung hängen.
| Pflegegrad | Pflegegeld (§ 37 SGB XI) | Pflegesachleistung bis zu (§ 36 Abs. 3 SGB XI) |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld | kein Anspruch |
| Pflegegrad 2 | 347 € | 796 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 1.497 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.859 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 2.299 € |
Pflegegrad 1 fällt aus beiden Spalten heraus. Was bleibt, ist § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI: „Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich.“ Der Wortlaut nennt keine Untergrenze beim Pflegegrad, er gilt also auch in Grad 1. Entscheidend ist die Konstruktion: Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern zweckgebunden erstattet, etwa für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege und nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Was im Kalenderjahr nicht ausgeschöpft wird, kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI).
Wer beides braucht, kombiniert: Nach § 38 SGB XI „wird das Pflegegeld um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat“. Wer 40 Prozent des Sachleistungsbetrags abruft, behält 60 Prozent des Pflegegeldes. An diese Aufteilung ist man sechs Monate gebunden.
- Fester Monatsbetrag aufs Konto: 347 € bis 990 €
- Pflege wird selbst sichergestellt, meist durch Angehörige
- Beratungseinsatz ist Pflicht
- Höherer Rahmen: bis zu 796 € bis 2.299 €
- Ein zugelassener Pflegedienst rechnet mit der Kasse ab
- Kein Auszahlungsbetrag an die Familie
Was ein Grad mehr in Euro bringt
Die Beträge steigen nicht gleichmäßig. Der größte Sprung liegt zwischen Grad 2 und Grad 3, der kleinste zwischen Grad 4 und Grad 5:
| Höherstufung | Pflegegeld mehr je Monat | Pflegegeld mehr je Jahr | Sachleistungsrahmen mehr je Monat |
|---|---|---|---|
| Grad 1 auf Grad 2 | +347 € (vorher kein Pflegegeld) | +4.164 € | +796 € (vorher kein Anspruch) |
| Grad 2 auf Grad 3 | +252 € | +3.024 € | +701 € |
| Grad 3 auf Grad 4 | +201 € | +2.412 € | +362 € |
| Grad 4 auf Grad 5 | +190 € | +2.280 € | +440 € |
Über diese Beträge entscheiden wenige Punkte. § 15 Abs. 3 SGB XI zieht die Grenzen nach Gesamtpunkten: Grad 2 ab 27 bis unter 47,5, Grad 3 ab 47,5 bis unter 70, Grad 4 ab 70 bis unter 90, Grad 5 ab 90 bis 100. Diese Gesamtpunkte sind keine stufenlose Skala: Sie entstehen durch Addition der gewichteten Punkte, die Anlage 2 zu § 15 SGB XI je Modul abschließend festlegt. Der kleinste Abstand zwischen zwei erreichbaren Werten beträgt 1,25 Punkte. Genau diese 1,25 Punkte zwischen 46,25 und 47,5 trennen 347 € von 599 € im Monat.
Wo diese Punkte entstehen, sagt die Gewichtung der Module in § 15 Abs. 2 SGB XI: Mobilität 10 Prozent, kognitive und kommunikative Fähigkeiten zusammen mit Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen 15 Prozent, Selbstversorgung 40 Prozent, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen 20 Prozent, Alltagsleben und soziale Kontakte 15 Prozent. Vier von zehn Punkten stammen aus einem einzigen Modul. Dort wiegt jede zu niedrig bewertete Position am schwersten. Welche Formulierungen klemmen, steht in MD-Gutachten prüfen: die Fehlerstellen in den 6 Modulen.
Ein Rechenbeispiel: Eine Familie erhält Grad 2 mit 45 Gesamtpunkten; im Gutachten gilt die Toilettenbenutzung als selbständig, obwohl täglich geholfen wird. Wird die Selbstversorgung im Widerspruch einen Bewertungsbereich höher eingestuft, sind das nach Anlage 2 zu § 15 SGB XI zehn gewichtete Punkte mehr. Das ergibt 55 Gesamtpunkte und damit Pflegegrad 3: 252 € mehr im Monat, 3.024 € im Jahr, dazu 701 € mehr Sachleistungsrahmen. Eine Erfolgsgarantie gibt es dafür nicht. Laut VdK ist rund jeder dritte Widerspruch erfolgreich. Das ist eine Verbandsangabe, keine Aussage über den Einzelfall.
Vom Antrag bis zum ersten Pflegegeld: die Fristen
Pflegegeld gibt es nicht von Amts wegen. § 33 Abs. 1 SGB XI: „Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.“ Der Antragstag wirkt damit zurück, auch wenn Bescheid und Begutachtung Wochen später kommen. Wird der Antrag später gestellt als in dem Kalendermonat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, zahlt die Kasse nach § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB XI vom Beginn des Antragsmonats an, nicht erst ab dem Antragstag.
Für die Kasse läuft danach eine Frist. Nach § 18c Abs. 1 SGB XI hat sie ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitzuteilen. Wird die Frist überschritten, sieht § 18c Abs. 5 SGB XI 70 Euro für jede begonnene Woche der Überschreitung vor. Zwei Ausnahmen nennt derselbe Absatz: wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat und bei vollstationärer Pflege mit bereits festgestelltem Pflegegrad 2 oder höher. Der Fristlauf selbst ist nicht starr: Er ist gehemmt, solange ein Verzögerungsgrund vorliegt, den die Kasse nicht zu vertreten hat (§ 18c Abs. 5 Satz 4 SGB XI), und unterbrochen, solange sie zwingend erforderliche Unterlagen nachgefordert hat (§ 18c Abs. 6 SGB XI).
- Tag 0 Antrag bei der Pflegekasse Ab diesem Tag werden Leistungen gewährt, frühestens ab Vorliegen der Voraussetzungen (§ 33 Abs. 1 SGB XI).
- danach Begutachtung zu Hause Medizinischer Dienst bei gesetzlich, Medicproof bei privat Versicherten (§ 18 SGB XI).
- 25 Arbeitstage Entscheidung der Kasse Frist für die schriftliche Mitteilung (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Danach 70 € je begonnene Woche Verzug (§ 18c Abs. 5 SGB XI). Die Frist ist gehemmt, solange die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat, und unterbrochen, solange sie zwingend erforderliche Unterlagen nachfordert (§ 18c Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 SGB XI).
- +4 Tage Bescheid gilt als bekanntgegeben Ein per Post übermittelter Bescheid gilt im Inland am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X).
- 1 Monat Ende der Widerspruchsfrist Widerspruch binnen eines Monats ab Bekanntgabe (§ 84 Abs. 1 SGG), danach wird der Bescheid bestandskräftig.
An dieser Monatsfrist verlieren die meisten Familien Geld – nicht weil sie den Widerspruch nicht wollten, sondern weil sie auf Unterlagen gewartet haben. Wie der Monat berechnet wird, steht in Widerspruchsfrist beim Pflegegrad-Bescheid.
Pflicht, Empfehlung, Praxis: was am Pflegegeld hängt
Am Pflegegeld hängt eine Pflicht, die viele Familien überrascht. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI haben Pflegebedürftige der Grade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen; in den Graden 4 und 5 ist sie vierteljährlich möglich. Für Grad 1 formuliert Satz 2 einen Anspruch, keine Pflicht.
Die Folge des Unterlassens steht in § 37 Abs. 6 SGB XI: Wird die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht abgerufen, hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. Der Beratungseinsatz ist die Bedingung, unter der das Pflegegeld dauerhaft fließt.
- Pflicht: halbjährlicher Beratungseinsatz in den Graden 2 bis 5 bei Pflegegeldbezug (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI).
- Anspruch, keine Pflicht: dieselbe Beratung in Grad 1 (§ 37 Abs. 3 Satz 2 SGB XI).
- Anspruch, keine Pflicht: dieselbe Beratung bei reinem Bezug von Pflegesachleistungen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 SGB XI).
- Praxis, keine Vorschrift: das Pflegetagebuch – kein Gesetz verlangt es, im Widerspruch ist es der belastbarste Beleg.
Eine weitere Regel entlastet die Urlaubsplanung: Während einer Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI und einer Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt (§ 37 Abs. 2 SGB XI). Das Pflegegeld fällt in diesen Wochen also nicht weg, sondern halbiert sich.
PflegegradKlar setzt an der Rechnung aus dem dritten Abschnitt an: Es zeigt aus dem zuerkannten Grad den Hebel der nächsten Stufe in Euro je Monat, rechnet aus dem Bekanntgabe-Datum die Widerspruchsfrist samt Restzeit-Ampel und führt durch die Fehlerstellen der 6 Module. Der Gutachten-Check kostet 0 €, ein Widerspruch 29 € je Fall, der Tarif mit Pflegetagebuch-Auswertung 49 € je Fall. Eine Grenze gehört dazu: Dies ist keine Rechts- oder Pflegeberatung im Einzelfall. Jeder Entwurf wird vor dem Versand von registrierten Rechtsdienstleistern geprüft (RDG-konform).
Häufige Fragen
Wie viel Pflegegeld gibt es bei welchem Pflegegrad?
Pro Monat 347 € bei Pflegegrad 2, 599 € bei Pflegegrad 3, 800 € bei Pflegegrad 4 und 990 € bei Pflegegrad 5 (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld. Die Beträge gelten für die häusliche Pflege, die selbst sichergestellt wird. Das Pflegegeld tritt an die Stelle der Pflegesachleistung eines ambulanten Dienstes.
Bekommt man bei Pflegegrad 1 Pflegegeld?
Nein. § 37 Abs. 1 SGB XI nennt nur die Pflegegrade 2 bis 5. In Pflegegrad 1 bleibt der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich nach § 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Er wird nicht ausgezahlt, sondern zweckgebunden erstattet, etwa für Tages- und Nachtpflege oder anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Wie viel mehr Pflegegeld bringt Pflegegrad 3 statt Pflegegrad 2?
252 € mehr im Monat, also 3.024 € im Jahr: 599 € statt 347 € (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Zusätzlich steigt der Rahmen für die Pflegesachleistung von 796 € auf 1.497 € im Monat (§ 36 Abs. 3 SGB XI). Die Grenze zwischen beiden Graden liegt bei 47,5 Gesamtpunkten (§ 15 Abs. 3 SGB XI).
Wird das Pflegegeld an die pflegende Person gezahlt?
Nein, Empfänger ist die pflegebedürftige Person selbst. Sie muss mit dem Pflegegeld die erforderliche Pflege in geeigneter Weise selbst sicherstellen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Ob und wie viel davon an Angehörige weitergegeben wird, entscheidet die Familie; einen Verwendungsnachweis sieht das SGB XI nicht vor. Nachgewiesen wird die Versorgung über den Beratungseinsatz, den die Beratungsstelle der Pflegekasse bestätigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 SGB XI).
Muss ich für das Pflegegeld einen Beratungseinsatz machen?
Ja, in den Pflegegraden 2 bis 5 bei Pflegegeldbezug halbjährlich einmal in der eigenen Häuslichkeit (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI); in den Graden 4 und 5 ist der Abruf auch vierteljährlich möglich. Bleibt der Beratungseinsatz aus, ist das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI).
Ab wann wird das Pflegegeld gezahlt?
Ab Antragstellung, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Der Antragstag wirkt also zurück, auch wenn Begutachtung und Bescheid später folgen. Wird der Antrag erst nach dem Kalendermonat gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, gibt es die Leistungen vom Beginn des Antragsmonats an (§ 33 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Die Pflegekasse muss ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang schriftlich mitteilen (§ 18c Abs. 1 SGB XI).
Das Wichtigste in Kürze
Pflegegeld gibt es ab Pflegegrad 2: 347 €, 599 €, 800 € und 990 € im Monat für die Grade 2 bis 5 (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich, der zweckgebunden erstattet wird (§ 45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
Eine Höherstufung von Grad 2 auf Grad 3 bringt 252 € mehr im Monat und 3.024 € im Jahr, dazu 701 € mehr Sachleistungsrahmen (§ 36 Abs. 3 SGB XI). Entschieden wird das an der Punktgrenze 47,5 (§ 15 Abs. 3 SGB XI).
Zwei Fristen zählen: 25 Arbeitstage für die Entscheidung der Kasse (§ 18c Abs. 1 SGB XI) und ein Monat ab Bekanntgabe für den Widerspruch (§ 84 Abs. 1 SGG). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung im Einzelfall.
- § 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
- § 36 SGB XI – Pflegesachleistung, Monatsbeträge
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
- § 38 SGB XI – Kombinationsleistung
- § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument
- Anlage 2 (zu § 15) SGB XI – Einzelpunkte und gewichtete Punkte je Modul
- § 33 SGB XI – Leistungsvoraussetzungen
- § 18c SGB XI – Entscheidung über den Antrag, Fristen
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Pflegeberatung im Einzelfall. PflegegradKlar-Entwürfe werden vor Versand von registrierten Rechtsdienstleistern geprüft (RDG-konform); sie sind keine Rechtsberatung im Einzelfall.